Garantieerklärung
Die Firma apenta GmbH, Schmiedemattweg 4, CH-3629 Kiesen (nachfolgend „apenta“ genannt) gewährt Verbrauchern neben und zusätzlich zu der Mängelhaftung des Verkäufers unter den nachstehenden Voraussetzungen und in dem nachfolgend beschriebenen Umfang eine Haltbarkeitsgarantie.
Als Hersteller garantiert apenta zeitlich beschränkt die einwandfreie Funktionstüchtigkeit von sachgemäß gebrauchten Produkten aus dem Hause apenta.
„Verbraucher“ im Sinne dieser Herstellergarantie ist jede natürliche Person, die Eigentümer
des apenta Produktes ist und es nicht erworben hat, um es weiter zu verkaufen. Erst-Endverbraucher ist der „Verbraucher“, der als erstes das Produkt erworben hat von apenta, einem Händler oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person, die das apenta Produkt im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbstständig beruflichen Tätigkeit verkauft.
apenta übernimmt unter nachfolgenden Bedingungen die Garantie dafür, dass die von apenta in der Europäischen Union (EU), Norwegen, Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein vertriebenen Produkte bei sachgemäßer Verwendung während der vereinbarten Garantiezeit mängelfrei sind. Falls sich ein apenta Produkt während der Garantiezeit in der Funktionstüchtigkeit als mangelhaft erweist, wird apenta dieses gemäß diesen Garantiebedingungen nach eigener Wahl die für den Erst-Endverbraucher kostenlose Reparatur des Produktes oder eine kostenfreie Ersatzlieferung eines entsprechenden oder gleichartigen und gleichwertigen apenta Produktes durchführen.
Garantiezeit:
Die Garantiezeit beträgt 25 Jahre auf Produktionsfehler (Materialfehler) , 5 Jahre auf Verschliess- und Ersatzteile und beginnt mit dem Tag des Kaufes durch den Erst-Endverbraucher. Bei Reklamationen wenden Sie sich bitte unter Vorlage des Produktes und des Kaufbeleges direkt an den Verkäufer. Nach 2 Jahren direkt an den Hersteller, zwecks Klärung, wie der Vorgang zu behandeln ist.
Voraussetzung der Herstellergarantie:
Die Garantieerklärung setzt voraus, dass der Verbraucher diese Garantieerklärung gegenüber apenta annimmt.
Dies erfolgt durch Vorlage des Original-Kassenzettels über den Erwerb der von der Garantiezusage umfassten apenta Produkte und durch Vorlage des apenta Produktes sowie des Nachweises, dass der Mangel in der Funktionstüchtigkeit innerhalb der Garantiezeit aufgetreten ist. Dieser Nachweis kann insbesondere durch Vorlage des Kaufbelegs geführt werden.
Garantieschutz:
apenta garantiert Verbrauchern, dass die Produkte von apenta frei von Material-,Herstellungs- und Konstruktionsfehlern sind.
Garantieausschluss:
Ausdrücklich ausgenommen von dieser Herstellergarantie sind folgende Artikel:
- Garbox
- apenta-Polish
Die Garantiezusage steht zudem unter der Bedingung, dass apenta Produkte bestimmungsgemäß gebraucht wurden und,
- kein Überhitzen, Fallenlassen, oder sonstige selbstverursachte Beschädigungen oder absichtliche Beschädigungen erfolgt sind.
- keine chemischen und physikalischen Einwirkungen auf der Materialoberfläche vorliegen, die bei nicht sachgemäßen Gebrauch entstanden sind, zum Beispiel durch Schädigungen durch falsche Reinigungs- oder Putzmittel oder scharfkantige Gegenstände. Hierdurch bedingte Schäden unterliegen nicht der Garantiezusage.
Diese Garantie bezieht sich ausschließlich auf apenta Produkte, die in der Europäischen Union (EU), Norwegen, Schweiz und Fürstentum Liechtenstein gekauft und die von apenta oder einem dort ansässigen Vertriebspartner verkauft wurden. apenta Produkte die auf anderen Wegen in den Geltungsbereich der Garantie gelangt sind, werden von dieser Garantie ausdrücklich ausgeschlossen.
Garantieleistungen:
Die Garantieleistung besteht darin, dass apenta im Falle eines innerhalb der Garantiezeit aufgetretenen Mangels in der Funktionstüchtigkeit nach eigener Wahl die für den Erst-Endverbraucher kostenlose Reparatur des Produkts oder eine kostenfreie Ersatzlieferung eines entsprechenden oder gleichartigen und gleichwertigen apenta Produktes durchführt. apenta behält sich hierbei vor, die Garantieleistungen dem technischen Fortschritt anzupassen.
Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden oder aus Produkthaftung bestehen jedoch nur nach Maßgabe der zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Garantieanspruch besteht nur gegen Vorlage des Produkts sowie eines Nachweises, dass der Mangel in der Funktionstüchtigkeit innerhalb der Garantiezeit aufgetreten ist. Dieser Nachweis kann insbesondere durch Vorlage des Kaufbeleges geführt werden. Es wird daher empfohlen, den Kaufbeleg mindestens bis zum Ablauf der Garantiezeit sorgfältig aufzubewahren
Hinweise bei Garantiezusage, § 477 BGB:
Ganz unabhängig von dieser Herstellergarantie und davon, ob im Garantiefall die vorgeschriebene Garantie in Anspruch genommen wird oder nicht, bestehen uneingeschränkt die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer. Nach eigener freier Wahl können daher neben oder auch ohne Geltendmachung der Garantieansprüche die gesetzlich geregelten Käuferrechte wegen Mängel der Kaufsache – insbesondere Nacherfüllung,Rücktritt, Minderung des Kaufpreises oder Schadenersatz (siehe § 437 BGB und die entsprechenden besonderen Verjährungsregelungen in § 438 BGB) – gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden.
Die Garantie gilt unbeschadet zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften, wie z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch apenta oder seine Erfüllungsgehilfen.
apenta GmbH, Schmiedemattweg 4, CH-3629 Kiesen